Die Bleiberechtsregelungen
Aufenthaltsrecht für integrierte Geduldete - Bundesratsinitiative aus Schleswig-Holstein
Informationen zur Bleiberechtsregelung für Jugendliche
Informationen zur Gesetzlichen Altfallregelung und der IMK-Anschlussregelung
Die Umsetzung der Bleiberechtsregelungen in Schleswig-Holstein
Die Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006
Aufenthaltsrecht für integrierte Geduldete - Bundesratsinitiative aus Schleswig-Holstein
Kiel, 1. Dezember 2011
Um Menschen, die mit einer "Duldung" (d.h., ausreisepflichtig) über viele Jahre hier leben, die Chance auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu geben, schlägt Schleswig-Holstein dem Bundesrat eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes vor (
hier zum Wortlaut der Schleswig-Holsteinischen Bundesratsinitiative). Geduldete Flüchtlinge, die sich in Deutschland integriert haben, sollen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b beantragen können, der neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügt werden soll.
Wesentliche Punkte des Vorschlags
Als Kriterien für Integration gelten deutsche Sprachkenntnisse (A 2-Niveau), eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahmen) und langjähriger Aufenthalt in Deutschland (6 bzw. 8 Jahre). Zusätzlich werden Verfassungstreue, ehrenamtliches Engagement, Unterstützung der schulischen Integration der Kinder durch die Eltern sowie weitgehende Straffreiheit (bis zu 50 Tagessätze, für nur ausländerrechtlich relevante Straftaten bis zu 90 Tagessätze) als Zeichen für Integration gewertet. EhepartnerInnen und minderjährige Kinder der AntragstellerInnen müssen die selben Kriterien (Ausnahme: Mindestaufenthaltsdauer) erfüllen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b zu erhalten.
Wenn diese Kriterien in einer Gesamtschau (also nicht unbedingt jedes für sich) erfüllt sind, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange kein Ausschlussgrund entgegensteht. Ausschlussgründe sind Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, aber auch die (aktuelle) Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung durch Täuschung bzw. mangelnde Mitwirkung.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie soll verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt im vergangenen Jahr überwiegend (zu über 50 Prozent) gesichert war oder aufgrund der aktuellen Erwerbssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt zukünftig gesichert sein wird. Davon kann in eng begrenzten Ausnahmefällen (Auszubildende, Alleinerziehende mit Kleinkindern, Familien mit minderjährigen Kindern) abgewichen werden.
Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind und Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nur eine Verlängerung erhalten, wenn sichergestellt ist, dass ihr Lebensunterhalt durch Dritte bzw. aus Beitragsleistungen getragen wird und sie somit nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein werden.
Weitere Bestimmungen: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG berechtigt zu Erwerbstätigkeit sowie dem Besuch eines Integrationskurses. Ein Familiennachzug aus dem Ausland ist nur in Ausnahmefällen möglich. Nach 7 Jahren (Zeiten des Asylverfahrens können angerechnet werden) kann eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Gesetzgebungsprozess: Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat sich in seiner Sitzung am 16. Dezember erstmalig mit dem Schleswig-Holsteinischen Vorschlag beschäftigen wird. Justizminister Schmalfuß äußert die Hoffnung, dass das Gesetzgebungsverfahren bis Mai 2012 abgeschlossen sein könnte.
Zum Schleswig-Holsteinischen Gesetzesentwurf gelangen Sie
hier.
Eine Bewertung durch den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein finden Sie
hier.
Vorgeschichte: Seit August 2011 beschäftigt sich der Landtag Schleswig-Holstein mit der Ausgestaltung einer Bundesratsinitiative für eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung. Dabei soll das Aufenthaltsgesetz um den neuen Paragraphen 25b ergänzt werden, nach dem integrierte Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können.
Diskussion im Landtag Schleswig-Holstein: In seiner Sitzung am 7. Oktober 2011 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag dazu den Antrag der Regierungsfraktionen angenommen, den Sie
hier einsehen können. Die Positionen der Fraktionen in dieser Landtagssitzung können Sie
hier nachlesen. Das Eckpunktepapier des zuständigen Ministeriums finden Sie
hier, die Argumentation des Integrationsministers Schmalfuß für eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung
hier.
Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft: Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. und der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein e.V. haben ihre Erfahrungen als Träger des Netzwerks Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein in eine Stellungnahme (
hier zum Download) für den Innen- und Rechtsausschuss des Landtags sowie in
Pressemitteilungen einfließen lassen.
Weitere Stellungnahmen
Stellungnahme des Flüchtlingsbeauftragten des Landes Wulf Jöhnk
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereines
Stellungnahme der Flüchtlingsbeauftragten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, Fanny Dethloff
Stellungnahme des Diakonischen Werk Schleswig-Holstein
Broschüre von Diakonie, Caritas und Pro Asyl: „Für eine neue Bleiberechtsregelung“
Informationen zur Bleiberechtsregelung für Jugendliche
Kiel, Oktober 2011
Die Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Junge Menschen (Mindestalter: 15, Höchstalter: 20), die bisher nur mit einer aufenthaltsrechtlichen Duldung in Schleswig-Holstein leben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Auch ihre Eltern und minderjährigen Geschwister können unter ähnlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie den Lebensunterhalt der gesamten Familie ohne öffentliche Mittel finanzieren können.
Die Voraussetzungen regelt § 25a AufenthG, den Sie z.B.
hier einsehen können.
Wer kann von der Regelung profitieren?
Junge Flüchtlinge mit Duldung können Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthGesetz (neu) beantragen, wenn sie
- zwischen 15 und 20 Jahre alt sind,
- vor dem 14. Lebensjahr nach Deutschland gekommen sind
- mindestens 6 Jahre hier gelebt und
- mindestens 6 Jahre erfolgreich die Schule besucht oder
- hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben,
- eine positive Integrationsprognose haben,
- ihren Lebensunterhalt selbst sichern (bei Schulbesuch oder Ausbildung nicht erforderlich)
- nicht selbst falsche Angaben zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit machen und dadurch ihre Abschiebung verhindern und
- einen Pass besitzen oder nachweisen, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist
Ihre Eltern und minderjährigen Geschwister können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn
- ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hat,
- sie nicht zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen (90 Tagessätzen bei Straftaten, die nur AusländerInnen begehen können) verurteilt worden sind,
- sie nicht über ihre Identität täuschen und/oder ihre Abschiebung verzögern,
- sie einen Pass besitzen oder nachweisen, dass die Passbeschaffung unzumutbar ist,
- ihr Asylantrag nicht als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde und
- sie den Lebensunterhalt für die ganze Familie eigenständig sichern.
Sonst erhalten sie eine Duldung bis zur Volljährigkeit des Kindes, das die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG besitzt (Ausnahme: Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten).
Wichtig: Bei der Frage der Identitätstäuschung und Mitwirkung kommt es darauf an, ob das gegenwärtige (!) Verhalten der Grund dafür ist, dass eine Abschiebung akuell nicht durchgeführt werden kann.
Jugendliche können eine Aufenthaltserlaubnis erlangen, wenn sie nicht selbst falsche Angaben zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit machen. Außerdem müssen sie sich (falls nicht vorhanden) um einen Pass bemühen (der Besitz eines Passes gehört zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltserlaubnisse).
Wenn ihre Eltern eine von ihrem minderjährigen Kind abgeleitete Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen sie darüber hinaus die (zumutbaren) Mitwirkungsanforderungen der Ausländerbehörde zur Beseitigung der Abschiebungshindernisse erfüllen (zum Umgang mit dem Vorwurf 'mangelnde Mitwirkung' s. auch den Vortrag von Dr. Barbara Weiser).
Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sie jedoch nur, wenn sie auch den Lebensunterhalt der gesamten Familie sicherstellen können und auch die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.
Vor der Antragstellung sollte deshalb umbedingt fachkundige Beratung durch Migrationsfachdienste und AnwältInnen eingeholt werden.
Weitere Informationen
- Einen Informationsflyer für Jugendliche, den das Netzwerk Land in Sicht! erarbeitet hat, finden Sie
hier. - Eine etwas ausführlichere Information zur Antragstellung haben Caritas und Diakonie in Baden-Würtemberg erstellt, download
hier. - Eine detaillierte Information für Beratungsstellen wird gerade zwischen Flüchtlingsrat Berlin e.V. und GGUA e.V. abgestimmt, den Entwurf finden Sie unter
diesem Link. - Eine Präsentation zur Bleiberechtsregelung für Jugendlichen können Sie
hier downloaden.
Informationen zur gesetzlichen Altfallregelung und der IMK-Anschlussregelung
Wortlaut und Begründung der Altfallregelung nach § 104a/b Aufenthaltsgesetz
in Kraft seit 28.08.07
Hinweise des Bundesinnenministerium zu § 104a (S. 74-84) vom 18.12.07
22.12.2011:
Beschluss der Innenministerkonferenz zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG "auf Probe" vom 8./9.12.2011
23.11.2011:
Handreichung der Diakonie zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG (erteilt nach der IMK-Anschlussregelung)
17.12.2009:
Kommentar zur Anschlussregelung der Innenministerkonferenz von RA Silke Schäfer
12.12.2009:
Kommentar zu den Ergebnissen der Innenministerkonferenz (Georg Classen)
9.12.2009:
Kommentar zur Anschlussregelung der Innnenministerkonferenz (Johanna Boettcher)
9.12.2009:
Verlängerung der "Probeaufenthaltserlaubnis" und Alternativen (Johanna Boettcher)
8.12.2009:
Kommentar zur Anschlussregelung der Innenministerkonferenz (Timmo Scherenberg)
8.12.2009:
Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Anschlussregelung der Innenministerkonferenz
27.10.2009
Informationspapier von Pro Asyl: Hilfestellung für BeraterInnen und Betroffene bei Verlängerungsanträgen der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG)
25.9.2009:
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur "Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung zum 30. Juni bzw. 31. August 2009"
8.9.2009:
Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Anschlussregelung der Innenminsterkonferenz
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Zukunft der Gesetzlichen Altfallregelung
20.6.2009:
Probleme bei der Umsetzung der Gesetzlichen Altfallregelung (Rechtsanwältin Silke Schäfer)
25.5.2009:
Bilanz der Gesetzlichen Altfallregelung zum 31. März 2009 (Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 4.5.09)
4.5.2009:
Kleine Anfrage zur Bilanz der Gesetzlichen Altfallregelung zum 31. März 2009 (Fraktion Die Linke)
Stand 31.3.2009:
Umsetzung der Bleiberechtsregelungen bundesweit (Bundesinnenministerium)
12.3.2009:
Rechtsprechungsübersicht zu § 104a AufenthG (Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin)
Februar 2009:
Sicherung des Lebensunterhalts (Claudius Voigt in Asylmagazin 1/2 2009)
3.12.2008:
Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung des Berliner Flüchtlingsrats
15.11.2007:
Basisinformation Gesetzliche Altfallregelung (Land in Sicht! Kurier)
Juli 2007:
Bleiberecht und Zugang zur Krankenversicherung für Alte, Kranke und Behinderte nach der GKV-Reform 2007? (Jürgen Blechinger)
21.6.2007:
Informationsflyer Bleiberecht auch auf albanisch, russisch, arabisch, englisch und türkisch (Infonet)
12.6.2007:
Offener Brief an ArbeitgeberInnen zum Bleiberecht (Infonet)
Mai 2007:
Bleiberecht bei Passlosigkeit und Verletzung von Mitwirkungspflichten (M. Kabis in Asylmagazin 5/2007) Umsetzung der Gesetzlichen Altfallregelung in Schleswig-Holstein
31.12.2007:
Gesetzliche Altfallregelung im Aufenthaltsgesetz - Neue Kundinnen und Kunden nach SGB II (Netzwerk Land in Sicht! Berufl iche Qualifizierung für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein)
Die Umsetzung der Bleiberechtsregelungen in Schleswig-Holstein
Stand 22.12.2011:
Erlass des Justizministeriums SH vom 16.12.2011 zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG "auf Probe"
Stand 22.3.2011:
Vorgriffsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
Stand 6.12.2010:
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
Stand 17.12.2009:
Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 17.12.2009: Verfahrenshinweise zum Beschluss der Innenministerkonferenz vom 4.12.2009
Stand 7.12.2009:
Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 7.12.2009 zur Verlängerung der Altfallregelung "auf Probe" nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz
Stand 5.10.2009:
Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 5.10.2009 zur Verlängerung der nach der Gesetzlichen Altfallregelung erteilten Aufenthaltserlaubnisse
Stand 30.09.2009:
Zwischenbilanz 3. Quartal 09 der schleswig-holsteinischen Verwaltungsentscheidungen zur Gesetzlichen Altfallregelung
Stand 16.09.2009:
Landtagsbeschluss zur Verlängerung der Gesetzlichen Altfallregelung. Mehrheitlich beschlossen wurden zwei Anträge:
der erste befasst sich mit einer Bundesratsinitiative zur Verlängerung der Gesetzlichen Altfallregelung,
der zweite mit einer großzügigen Anwendung der bestehenden Regelung in Schleswig-Holstein.
Stand 14.07.2009:
Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" (§ 104a AufenthG): auf
Deutsch,
Türkisch,
Russisch und
Arabisch
Stand 30.06.2009:
Zwischenbilanz 2. Quartal 09 der schleswig-holsteinischen Verwaltungsentscheidungen zur Gesetzlichen Altfallregelung
Stand 31.3.2009:
Zwischenbilanz 1. Quartal 09 der schleswig-holsteinischen Verwaltungsentscheidungen zur Gesetzlichen Altfallregelung
03.04.2009
Erlass des Innenministeriums SH: Erlass zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung in § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum 31.12.2009.
Stand 31.12.2008:
Zwischenbilanz 4. Quartal 08 der schleswig-holsteinischen Verwaltungsentscheidungen zur Gesetzlichen Altfallregelung
Stand 30.9.2008:
Zwischenbilanz 3. Quartal 08 der schleswig-holsteinischen Verwaltungsentscheidungen zur Gesetzlichen Altfallregelung
26.7.2007
Erlass des Innenministeriums SH: Erlass zur Verwaltungsumsetzung von Ausschlusskriterien in der IMK-Bleiberechtsregelung und diesbezüglicher Vorgriff auf erwartete Gesetzliche Altfallregelung.
11.6.2007:
Erlass des Innenministeriums SH: Bleiberecht - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei geringfügig Beschäftigten
31.5.2007:
Erlass des Inneministeriums SH: Verlängerte Antragsfrist der IMK-regelung und Bewertung "Mitwirkungspflichten"
10.5.2007:
Erlass des Innenministeriums SH: Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Arbeitsagenturen
Die Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006
Zur IMK-Bleiberechtsregelung und ihrer Umsetzung bundesweit: http://www.ggua-projekt.de/Bleiberechtsregelung-2006.130.0.html
Die Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz (IMK) in Schleswig-Holstein
12.7.2007:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig:
31.1.2007:
Tagungsdokumentation: "Umsetzung der Bleiberechtsregelung in Schleswig-Holstein" (Tagung am 31. Januar 2007 in Kiel)
05.12.2006:
Drucksache 16/1097 "Auswirkungen des Bleiberechtskompromisses für SH"
11.12.2006:
Erläuterungen des Innenministeriums SH zur Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung
17.11.2006:
Erlass des schleswig-holsteinischen Innenministeriums zur Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz



